§ 1 Gebührenpflichtige
Amtshandlungen
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1. |
Für einzelne
Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen
Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im
Interesse Einzelner vorgenommen worden sind, werden aufgrund
dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils
gültigen Gebührenverzeichnis Verwaltungsgebühren und
Auslagen erhoben. |
| |
2. |
Gebühren, die
aufgrund von Gesetzen und anderer – auch gemeindlicher
Rechtsvorschriften – erhoben werden, namentlich
Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt. |
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3. |
Für
Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die
Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes. |
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen
| |
Gebührenfrei
sind Amtshandlungen, die |
| |
1. |
überwiegend im öffentlichen
Interesse vorgenommen werden oder |
| |
2. |
von einer Behörde
in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es
sei denn, dass ein Dritter die Amtshandlung mittelbar
veranlasst hat. |
§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit
| |
| 1. |
Von der Entrichtung von
Verwaltungsgebühren sind befreit:
| a) |
die
Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer
sowie juristische Personen des öffentlichen
Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für
ihre Rechnung |
| b) |
Kirchen,
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
welche die Rechtsstellung einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts haben; |
| c) |
Landkreise,
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige
kommunale Körperschaften des öffentlichen
Rechts; |
| d) |
Hochschulen,
Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und
Studentenwerke, welche die Rechtsstellung
einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts haben, andere
Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder
Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und
als gemeinnützig anerkannt sind; |
| e) |
freie
Wohlfahrtsverbände. |
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| 2. |
Anderen Ländern sowie
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für
deren Rechnung verwaltet werden oder diesen
gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt
werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. |
| 3. |
Die Absätze 1 und 2
finden keine Anwendung auf Gebühren:
| a) |
für die auf
der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommenen
Prüfungen, die auf besondere Sachverständige
übertragen werden können, sofern auch die
Entgelte für deren Leistungen geregelt sind; |
| b) |
für
Entscheidungen über die Gewährungen von Förderungsmitteln
und die Übernahme von Bürgschaften im
Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel
und Bürgschaften; |
| c) |
für die
Entscheidungen über
- die Freistellung von Wohnungen nach § 7
Abs. 1 und 2 und
- die Genehmigung der Zweckentfremdung und der
baulichen Veränderungen nach § 12 Abs. 1 und
2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung
vom 22. Juli 1982 (BGBl. S. 972), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Mai 1990 (BGBl. S. 934). |
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| 4. |
Befreiung und Ermäßigung,
die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleiben unberührt. |
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§ 4 Gebühren in besonderen Fällen
| |
1. |
Wird ein Antrag
ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt,
so wird keine Gebühr erhoben. |
| |
2. |
Wird ein Antrag
auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit
der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber
noch nicht beendet ist oder wird ein Antrag aus anderen Gründen
wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung
zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die
vorgesehene Gebühr um ein Viertel. |
| |
3. |
Die Stelle, welche
die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von
der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder
sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. |
§ 5 Kostengläubiger
| |
Kostengläubiger
ist die Gemeinde Ichtershausen. |
§ 6 Kostenschuldner
| |
1. |
Zur Zahlung der
Kosten ist verpflichtet,
| a) |
wer die Amtshandlung
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen
wird, |
| b) |
wer die Kosten durch
eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklärung übernommen hat, |
| c) |
wer für die
Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
|
| |
2. |
Mehrere
Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 7 Kostenbemessung
| |
1. |
Die Höhe der Gebühr
richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur
Verwaltungsgebührensatzung, das Bestandteil dieser Satzung
ist. |
| |
2. |
Soweit die Gebühr
nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert
zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert
ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Gebühr nach dem Wert des
Gegenstandes beträgt mindestens 0,50 Euro. Die Gebühr steigt
in Stufen von je 0,25 Euro; dabei werden Centbeträge über
0,13 Euro nach oben, Centbeträge bis 0,13 Euro nach unten auf
volle 0,25 Euro abgerundet. |
§ 8 Rahmengebühren
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Bei
Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein
Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen: |
| |
1. |
nach der Bedeutung
des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die
Beteiligten und |
| |
2. |
nach dem mit der
Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand. |
§ 9 Pauschgebühren
| |
Die Gebühr für
regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für
einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger
als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei
der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang der
Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen. |
§ 10 Auslagen
| |
1. |
Werden bei der
Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und
sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die
nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der
Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine
Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der
Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer
anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in
diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur
statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 Euro übersteigen.
Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren
beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie
gegenseitig ausgeglichen werden. |
| |
2. |
Als Auslagen
werden insbesondere erhoben:
| a) |
Postgebühren für
Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von
Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete
der Gemeinde zugestellt, so werden die für die
Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
entstehenden Postgebühren erhoben, |
| b) |
Telegraphen-,
Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für
Ferngespräche, |
| c) |
Kosten öffentlicher
Bekanntmachungen, |
| d) |
Zeugen- und Sachverständigengebühren, |
| e) |
bei Dienstgeschäften
entstehende Reisekosten, |
| f) |
Beträge, die anderen
Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit
zu zahlen sind, |
| g) |
Kosten der Beförderung
oder Verwahrung von Sachen, |
| h) |
Schreibgebühren für
weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften,
Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und
Vervielfältigungen nach den im Kostentarif
vorgesehenen Sätzen. |
|
| |
3. |
Beim Verkehr mit
den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften
(einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander
werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 25,00 Euro übersteigen. |
§ 11 Kostenentscheidung
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1. |
Die Kosten (Gebühren
und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die
Entscheidung über die Kosten soll, soweit wie möglich,
zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. |
| |
2. |
Aus der
Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
| a) |
die kostenerhebende Behörde, |
| b) |
der Kostenschuldner, |
| c) |
die kostenpflichtige
Amtshandlung, |
| d) |
die als Gebühren und
Auslagen zu zahlenden Beträge, |
| e) |
wo, wann und wie die
Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. |
|
| |
3. |
Die
Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag
schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder
schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für
die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. |
§ 12 Entstehen – Fälligkeit
| |
1. |
Die Kostenschuld
entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang
bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung
der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur
Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages. |
| |
2. |
Die Gebühren
werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den
Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren
Zeitpunkt bestimmt. |
§ 13 Zahlung – Zahlungsverzug
| |
1. |
Die Gebühren und
Auslagen sind an die in der Kostenentscheidung genannten
Zahlstellen zu entrichten. |
| |
2. |
Eine Amtshandlung,
die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines
angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. |
| |
3. |
Mit Ablauf eines
Monats nach Fälligkeit kann die Gemeinde einen Säumniszuschlag
von 1 v. H. des rückständigen Betrages für jeden
angefangenen Monat erheben, wenn dieser 50,00 Euro übersteigt. |
§14 Stundung, Erlass und Niederschlagung
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Für die Stundung,
den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Gebühren-forderungen
gelten gemäß § 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§
163 Satz 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222
(Stundung), 227 Satz 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der
Abgabenordnung. |
§ 15 Vollstreckung
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Rückständige Gebühren,
die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen
der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den
Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 27.
September 1994 (GVBl. S. 1053), geändert durch Gesetz vom 29.
September 1998 (GVBl. S. 285). |
§16 Zuwiderhandlung
| |
1. |
Gemäß § 16 ThürKAG
wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafen bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen
Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
| a) |
einer Gemeinde oder
einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung
oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige
oder unvollständige Angaben macht oder |
| b) |
eine Gemeinde oder
Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtliche
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Versuch
ist strafbar. |
|
| |
2. |
Ordnungswidrig
handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu
10 000,00 Euro belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder
bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen
eine der im § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG bezeichneten Taten
leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). |
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3. |
Ordnungswidrig
handelt gemäß § 18 ThürKAG auch und kann mit Geldbußen
bis zu 5 000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
| a) |
Belege ausstellt, die
in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
| b) |
die Vorschriften einer
Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der
Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder
Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen
oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von
Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung
kommunaler Abgaben zuwider handelt |
und es dadurch ermöglicht,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung). |
§17 Rechtsbehelf
| |
Gegen die Erhebung
von Gebühren aufgrund dieser Verwaltungsgebührensatzung sind
die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines
Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser
Gebühren-ordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht
aufgehoben. |
§18 In-Kraft-Treten
| |
1. |
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. |
| |
2. |
Gleichzeitig tritt
die vorhergehende Verwaltungskostensatzung der Gemeinde
Ichtershausen vom 29.11.2001, veröffentlicht im
„PS-Postskriptum“, Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen
Nr.12 vom 10. Dezember 2001, außer Kraft. |
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde
Ichtershausen
A Allgemeine Verwaltungskosten
| |
1. |
Genehmigungen,
Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen,
Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren
Nutzen der Beteiligten dienen, 5,00 Euro soweit nicht eine
andere Gebühr vorgeschrieben ist bis 50,00 Euro |
| |
2. |
Abschriften, Abzüge,
Vervielfältigungen, Fotokopien
| a) |
Abschriften oder Abzüge
aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten
Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a. für jede
angefangene Seite DIN A4 2,50 Euro DIN A5 1,50 Euro |
| b) |
Schwierige Abschriften
oder Auszüge, insbesondere bei fremdsprachigen,
wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer
lesbaren Texten für jede angefangene Seite DIN A4
4,00 Euro DIN A5 3,00 Euro |
| c) |
Zweitstücke
(Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung,
Erlaubnis, Zulassung u. ä.), soweit nichts anderes
bestimmt ist, ½ der für die Amtshandlung erhobenen
Gebühr, mindestens 2,50 Euro |
| d) |
Durchschriften je
angefangene Seite 0,50 Euro |
| e) |
Druckstücke von
Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen,
Hausordnungen, sonstigen kommunalen Vordrucken usw. je
angefangene Seite 0,80 Euro |
| f) |
Schriftliche Aufnahmen
eines Antrages oder einer Erklärung, die von
Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je
angefangene Seite 1,00 Euro |
| g) |
Bei Vervielfältigungsarbeiten,
die in Umdruck-, Offset- und ähnlichen Verfahren
hergestellt werden, ist die Gebühr nach Umfang und
Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- und
Zeitaufwand zu berechnen. Das Gleiche gilt für die
EDV- Anlage. |
| h) |
Fotokopien DIN A4 je Stück
0,50 Euro |
| i) |
Fotokopien DIN A3 je Stück 0,80
Euro |
| j) |
schriftliche Auskünfte
je angefangene Seite 2,00 Euro |
| k) |
Einsichtnahme in Akten,
Pläne und sonstiges Schriftgut.
| aa) |
zwecks Auskunft
1,50 Euro |
| bb) |
zur
Ausfertigung von Auszügen je angefangener
Seite 2,50 Euro |
|
| l) |
Bereitstellung eines
Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur
Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften,
Abzeichnungen, Auszügen und Plänen, Akten, Büchern
usw. je Tag 8,00 Euro (für Zwecke wissenschaftlicher
Forschung sind nur die baren Auslagen zu erstatten) |
|
| |
3. |
Ausfertigungen,
Beglaubigungen, Bescheinigungen
| a) |
Beglaubigung von
Unterschriften oder Handzeichen 2,50 Euro |
| b) |
Erteilung einer
Ausfertigung, Beglaubigung einer Abschrift oder
Fotokopie zusätzlich zu der Gebühr nach Ziff. 2 1,50
Euro |
| c) |
Bescheinigungen
einfacher Art 1,50 Euro |
| d) |
Bescheinigungen bei
besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand
je angefangene halbe Stunde 5,00 Euro jedoch nicht
mehr als 15,00 Euro |
|
B Besondere Verwaltungskosten
Haupt- und Finanzverwaltung
| |
a) |
Ausstellung
einer Ersatzlohnsteuerkarte |
5,00
Euro |
| |
b) |
Unbedenklichkeitsbescheinigung
über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren |
3,00
Euro |
| |
c) |
Bescheinigung über
gezahlte Steuern und Abgaben |
2,50
Euro |
| |
d) |
Anmahnung rückständiger
Beträge |
1,00
bis 15,00 Euro |
Ordnungsangelegenheiten
| |
a) |
Erteilung einer
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung |
5,00
Euro bis 250,00Euro |
| |
b) |
Aufbewahrung von
Fundsachen pro Jahr |
1,00 Euro |
| Fundsachen im Wert
bis zu 10,00 Euro |
1,50 Euro |
| Fundsachen im Wert
von 11,00 Euro bis 25,00 Euro |
2,00 Euro |
| Fundsachen im Wert
von 26,00 Euro bis 50,00 Euro |
2 % |
| Fundsachen im Wert
von 51,00 Euro bis 150,00 Euro |
6 % |
| für den Mehrwert
zusätzlich höchstens bei sperrigen Fundsachen können höhere
Kosten festgesetzt werden |
5,00 Euro bis
150,00 Euro |
| |
c) |
ordnungsbehördliche
Erteilung einer Bestattungserlaubnis |
10,00
Euro bis 25,00 Euro |
| |
d) |
Unbedenklichkeitsbescheinigung
zur Feuerbestattung |
2,50
Euro bis 50,00 Euro |
| |
e) |
Zulassung
gewerblicher Betätigung auf Friedhöfen
– je nach Umfang und Zeitdauer |
10,00 Euro |
| |
f) |
Genehmigung zum
Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen |
12,20 Euro |
| |
g) |
Arbeitsstunde für
Bauhoffahrzeuge |
75,00 Euro bis
125,00 Euro |
| |
h) |
Personalstunde
Bauhof |
nach Aufwand |
| |
i) |
Verwaltungsgebühr
f. Zustimmungserklärung (nach § 50 TKG
Telekommunikationsgesetz)
- kleine Baumaßnahmen (z. B. Hausanschlüsse)
- große Baumaßnahmen |
|
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
| |
a) |
Bescheinigung
über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen
Vorkaufsrechts
für je angefangene 500,- Euro Grundstückswert (Kaufpr.)
und höchstens |
0,50
Euro mindestens
20,00 Euro |
| |
b) |
Bescheinigung über
Anliegerleistungen |
5,00
Euro |
| |
c) |
Schriftliche
Auskunft über den Erschließungsstand |
5,00
Euro |
| |
d) |
Schriftliche
Auskunft über den Wert eines Grundstückes |
5,00
Euro |
| |
e) |
Angabe für Höhenfestsetzungen
bei Bauvorhaben |
25,00 Euro |
| |
f) |
Abnahme für
Kanalanschlüsse im öffentlichen Bereich bei Neu- und
Umbauten von Wohngebäuden und Industriebauten |
35,00 Euro |
| |
g) |
Angebotsvordrucke
bei öffentlichen Ausschreibungen je nach Umfang |
2,50 Euro bis
25,00 Euro |
| |
h) |
Bescheinigung über
Mängelbeseitigung zur Roh- bzw. Fertigbauabnahme |
10,00 Euro |
| |
i) |
Befreiung von
Anschluss- und/oder Benutzungszwang |
5,00 Euro bis
150,00 Euro |
| |
j) |
Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung |
5,00 Euro bis
100,00 Euro |
|