Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Ichtershausen
vom 16.01.2004

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), der §§ 1,2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl.  S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257) und vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ichtershausen in der Sitzung am 08.12.2003 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
  1. Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vorgenommen worden sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
  2. Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer – auch gemeindlicher Rechtsvorschriften – erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.
  3. Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.

§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen
  Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die
  1. überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden oder
  2. von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es sei denn, dass ein Dritter die Amtshandlung mittelbar veranlasst hat.

§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit
 
1. Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung
b) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
c) Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts;
d) Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind;
e) freie Wohlfahrtsverbände.
2. Anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
3. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gebühren:
a) für die auf der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommenen Prüfungen, die auf besondere Sachverständige übertragen werden können, sofern auch die Entgelte für deren Leistungen geregelt sind;
b) für Entscheidungen über die Gewährungen von Förderungsmitteln und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel und Bürgschaften;
c) für die Entscheidungen über
- die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und
- die Genehmigung der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderungen nach § 12 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1990 (BGBl. S. 934).
4.  Befreiung und Ermäßigung, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen
  1. Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
  2. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist oder wird ein Antrag aus anderen Gründen wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.
  3. Die Stelle, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 5 Kostengläubiger
  Kostengläubiger ist die Gemeinde Ichtershausen.

§ 6 Kostenschuldner
  1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Kostenbemessung
  1. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Soweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist auf Verlangen nachzuweisen. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens 0,50 Euro. Die Gebühr steigt in Stufen von je 0,25 Euro; dabei werden Centbeträge über 0,13 Euro nach oben, Centbeträge bis 0,13 Euro nach unten auf volle 0,25 Euro abgerundet.

§ 8 Rahmengebühren
  Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen:
  1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten und
  2. nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand.

§ 9 Pauschgebühren
  Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 10 Auslagen
  1. Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.
  2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
a) Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Gemeinde zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,
b) Telegraphen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Zeugen- und Sachverständigengebühren,
e) bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
f) Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
g) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
h) Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
  3. Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 Euro übersteigen.

§ 11 Kostenentscheidung
  1. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit wie möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
  2. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
a) die kostenerhebende Behörde,
b) der Kostenschuldner,
c) die kostenpflichtige Amtshandlung,
d) die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
e) wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
  3. Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

§ 12 Entstehen – Fälligkeit
  1. Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
  2. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 13 Zahlung – Zahlungsverzug
  1. Die Gebühren und Auslagen sind an die in der Kostenentscheidung genannten Zahlstellen zu entrichten.
  2. Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
  3. Mit Ablauf eines Monats nach Fälligkeit kann die Gemeinde einen Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat erheben, wenn dieser 50,00 Euro übersteigt.

§14 Stundung, Erlass und Niederschlagung
  Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Gebühren-forderungen gelten gemäß § 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Satz 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Satz 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.

§ 15 Vollstreckung
  Rückständige Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053), geändert durch Gesetz vom 29. September 1998 (GVBl. S. 285).

§16 Zuwiderhandlung
  1. Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
a) einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
b) eine Gemeinde oder Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtliche erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Versuch ist strafbar.
  2. Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu
10 000,00 Euro belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der im § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).
  3. Ordnungswidrig handelt gemäß § 18 ThürKAG auch und kann mit Geldbußen bis zu 5 000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
b) die Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunaler Abgaben zuwider handelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).

§17 Rechtsbehelf
  Gegen die Erhebung von Gebühren aufgrund dieser Verwaltungsgebührensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebühren-ordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§18 In-Kraft-Treten
  1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Ichtershausen vom 29.11.2001, veröffentlicht im „PS-Postskriptum“, Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr.12 vom 10. Dezember 2001, außer Kraft.


Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Ichtershausen 

A Allgemeine Verwaltungskosten
  1. Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen,
Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren Nutzen der Beteiligten dienen, 5,00 Euro soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist bis 50,00 Euro
  2. Abschriften, Abzüge, Vervielfältigungen, Fotokopien
a) Abschriften oder Abzüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a. für jede angefangene Seite DIN A4 2,50 Euro DIN A5 1,50 Euro
b) Schwierige Abschriften oder Auszüge, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten für jede angefangene Seite DIN A4 4,00 Euro DIN A5  3,00 Euro
c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung u. ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist, ½ der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, mindestens 2,50 Euro
d) Durchschriften je angefangene Seite 0,50 Euro
e) Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonstigen kommunalen Vordrucken usw. je angefangene Seite 0,80 Euro
f) Schriftliche Aufnahmen eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene Seite 1,00 Euro
g) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- und ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- und Zeitaufwand zu berechnen. Das Gleiche gilt für die EDV- Anlage.
h) Fotokopien DIN A4 je Stück 0,50 Euro
i) Fotokopien DIN A3 je Stück 0,80 Euro
j) schriftliche Auskünfte je angefangene Seite 2,00 Euro
k) Einsichtnahme in Akten, Pläne und sonstiges Schriftgut.
aa) zwecks Auskunft  1,50 Euro
bb) zur Ausfertigung von Auszügen je angefangener Seite 2,50 Euro
l) Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Abzeichnungen, Auszügen und Plänen, Akten, Büchern usw. je Tag 8,00 Euro (für Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind nur die baren Auslagen zu erstatten)
  3. Ausfertigungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen
a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen  2,50 Euro
b) Erteilung einer Ausfertigung, Beglaubigung einer Abschrift oder Fotokopie zusätzlich zu der Gebühr nach Ziff. 2 1,50 Euro
c) Bescheinigungen einfacher Art 1,50 Euro
d) Bescheinigungen bei besonderer Mühewaltung und erheblichem  Aufwand je angefangene halbe Stunde 5,00 Euro jedoch nicht mehr als 15,00 Euro

B Besondere Verwaltungskosten
Haupt- und Finanzverwaltung

  a) Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte   5,00 Euro
  b) Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren 3,00 Euro
  c) Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben 2,50 Euro
  d) Anmahnung rückständiger Beträge 1,00 bis 15,00 Euro

Ordnungsangelegenheiten
  a) Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 5,00 Euro bis 250,00Euro
  b) Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr 1,00 Euro
Fundsachen im Wert bis zu 10,00 Euro 1,50 Euro
Fundsachen im Wert von 11,00 Euro bis 25,00 Euro 2,00 Euro
Fundsachen im Wert von 26,00 Euro bis 50,00 Euro 2 %
Fundsachen im Wert von 51,00 Euro bis 150,00 Euro 6 %
für den Mehrwert zusätzlich höchstens bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten festgesetzt werden 5,00 Euro bis 150,00 Euro
  c) ordnungsbehördliche Erteilung einer Bestattungserlaubnis 10,00 Euro bis 25,00 Euro
  d) Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung 2,50 Euro bis 50,00 Euro
  e) Zulassung gewerblicher Betätigung auf Friedhöfen
– je nach Umfang und Zeitdauer 
10,00 Euro
  f) Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Kraftfahrzeugen 12,20 Euro
  g) Arbeitsstunde für Bauhoffahrzeuge 75,00 Euro bis 125,00 Euro
  h) Personalstunde Bauhof nach Aufwand
  i) Verwaltungsgebühr f. Zustimmungserklärung (nach § 50 TKG Telekommunikationsgesetz)
- kleine Baumaßnahmen (z. B. Hausanschlüsse)
- große Baumaßnahmen
 

Bau- und Grundstücksangelegenheiten
  a) Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts
für je angefangene 500,- Euro Grundstückswert (Kaufpr.) 
und höchstens
0,50 Euro mindestens
20,00 Euro
  b) Bescheinigung über Anliegerleistungen 5,00 Euro
  c) Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand 5,00 Euro
  d) Schriftliche Auskunft über den Wert eines Grundstückes 5,00 Euro
  e) Angabe für Höhenfestsetzungen bei Bauvorhaben 25,00 Euro
  f) Abnahme für Kanalanschlüsse im öffentlichen Bereich bei Neu- und Umbauten von Wohngebäuden und Industriebauten 35,00 Euro
  g) Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungen je nach Umfang 2,50 Euro bis 25,00  Euro
  h) Bescheinigung über Mängelbeseitigung zur Roh- bzw. Fertigbauabnahme 10,00 Euro
  i) Befreiung von Anschluss- und/oder Benutzungszwang 5,00 Euro bis 150,00  Euro
  j) Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung  5,00 Euro bis 100,00  Euro