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1. |
Der nach den §§ 2 bis
4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die
Grundstücke verteilt; denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der
Erschließungsanlage besondere Vorteile vermittelt (erschlossene
Grundstücke). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der
erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung
der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5 bis 8
maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt. |
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2. |
Als Grundstücksfläche
i. S. des Abs. 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstücks
im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen erschlossener
Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die
Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 6 und 7. Für die übrigen
Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen
jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie
oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – richtet
sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 8. |
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3. |
Als baulich oder
gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken
| a) |
die insgesamt oder teilweise
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen,
die Gesamtfläche des Grundstücks, |
| b) |
die über die Grenzen des
Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Flächen
im Bereich des Bebauungsplanes, |
| c) |
die im Bereich einer Satzung
nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über
die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Flächen
im Satzungsbereich, |
| d) |
für die kein Bebauungsplan
und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,
| aa) |
wenn sie insgesamt
innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§
34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, |
| bb) |
die sich vom
Innenbereich über die Grenzen des
Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich
erstrecken
| 1. |
Soweit sie an
einer Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche
zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke
mit der Erschließungsanlage und einer der
ortsüblichen Bebauung entsprechenden
Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung) Grundstücksteile,
die lediglich die wegemäßige Verbindung
zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt. Diese Tiefenbegrenzung
beträgt in den Orten der Gemeinde:
Ichtershausen
28 m
Eischleben
48 m
Thörey
45 m
Rehestädt
50 m |
| 2. |
Soweit sie
nicht an eine Erschließungsanlage
angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze,
die der Erschließungsanlage zugewandt ist
und einer der ortsüblichen Bebauung
entsprechenden Grundstückstiefe
(Tiefenbegrenzung). Diese beträgt in den
Orten (siehe § 5 Abs.3 d) bb) 1.). |
| 3. |
die über die
sich nach Buchstabe b) oder Buchstabe d) lt.
bb) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder
gewerblich genutzt sind, die Fläche
zwischen der Erschließungsanlage bzw. im
Fall von Buchstabe d) lt. bb) der der
Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite
und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen
Abstand verläuft, der der übergreifenden
Bebauung oder gewerblichen Nutzung
entspricht. |
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4. |
Bei erschlossenen
Grundstücken, die
| a) |
nicht baulich oder
gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind
(z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten)
oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so
genutzt werden,
oder |
| b) |
ganz oder teilweise im Außenbereich
(§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen
in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind
(landwirtschaftliche Nutzung) ist die Gesamtfläche des
Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu
legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird. |
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| |
5. |
Zur Berücksichtigung
des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche von
Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Abs. 3)
vervielfacht mit
| a) |
1,0 bei einer Bebaubarkeit
mit 1 Vollgeschoss, |
| b) |
1,3 bei einer Bebaubarkeit
mit 2 Vollgeschossen, |
| c) |
1,5 bei einer Bebaubarkeit
mit 3 Vollgeschossen, |
| d) |
1,6 bei einer Bebaubarkeit
mit 4 und 5 Vollgeschossen, |
| e) |
1,7 bei einer Bebaubarkeit
mit 6 und mehr Vollgeschossen. |
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6. |
Für Grundstücke, die
ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie
folgt:
| a) |
Ist die Zahl der
Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl
der Vollgeschosse. |
| b) |
Sind nur Baumassenzahlen
festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab
0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden). |
| c) |
Ist nur die zulässige Gebäudehöhe
festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO
die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen
anderen Gebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch
2,8 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende
volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden); dies gilt in gleicher Weise
auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe
als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist. |
| d) |
Dürfen nur Garagen oder
Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem
Vollgeschoss je Nutzungsebene. |
| e) |
Ist gewerbliche oder
industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die
Zahl von einem Vollgeschoss. |
| f) |
Ist tatsächlich eine höhere
als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder
zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt
entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige
Gebäudehöhe überschritten wird. |
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| |
7. |
Für Grundstücke außerhalb
des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke,
für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die
Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich
die Zahl der Vollgeschosse:
| a) |
bei bebauten Grundstücken
aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse, |
| b) |
bei unbebauten, aber
bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse, |
| c) |
bei Grundstücken, auf denen
nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind,
wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt, |
| d) |
bei Grundstücken, auf denen
keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder
industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss
zugrunde gelegt; |
|
| |
8. |
Für die Flächen nach
§ 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die
| 8.1. |
aufgrund entsprechender
Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder
gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind
(z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten)
oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so
genutzt werden
0,5 |
| 8.2. |
im Außenbereich liegen oder
wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan
nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche
Nutzung), wenn
| a) |
sie ohne Bebauung
sind, bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren
Wasserflächen 0,0167
bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland
0,0333
cc) gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.) 1,0 |
| b) |
auf ihnen
Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder
landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B.
Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche,
die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl
0,2 ergibt, 1,0mit Zuschlägen für das zweite und
jedes weitere tatsächlich vorhandene
Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach Abs.
5, für die Restfläche gilt lit. a) |
| c) |
sie als Campingplatz
genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine
Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche
der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl
0,2 ergibt 1,0 mit Zuschlägen für das zweite und
jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss
entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die
Restfläche gilt lit.b), |
| d) |
sie gewerblich
genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die
sich rechnerisch aus der Grundfläche der
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl
0,2 ergibt, 1,3 mit Zuschlägen für das zweite und
jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss
entsprechend der Staffelung nach Abs. 5, für die
Restfläche gilt lit. a) |
| e) |
sie ganz oder
teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach §
35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung
erfassten Teilflächen
| aa) |
mit
Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder
Gewerbebetrieben dienen, 1,3 mit Zuschlägen
für das zweite und jedes weitere tatsächlich
vorhandene Vollgeschoss entsprechend der
Staffelung nach Abs. 5, |
| bb) |
mit sonstigen
Baulichkeiten oder ohne Bebauung mit 1,0
Zuschlägen für das zweite und jedes
weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss
entsprechend der Staffelung nach Abs.
5, für die Restfläche gilt lit. a) |
|
|
|
| |
9. |
Vollgeschosse sind
Geschosse i. S. des § 2 Abs. 5 ThürBO. Abweichend hiervon zählen
bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes als Vollgeschosse alle Geschosse, deren
Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche
hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m haben. Satz 2 gilt auch für
Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine
Festsetzungen nach § 5 Abs. 6 Buchstabe a) bis c) enthält. Ist die
Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht
feststellbar, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten
Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise
baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,10 m Höhe des
Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss berechnet. Kirchengebäude
werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. |
| |
10. |
Zur Berücksichtigung
der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 5
festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht
| a) |
bei Grundstücken in durch
Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe,
Ausstellung und Kongresse; |
| b) |
bei Grundstücken in
Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine
Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten
vorhanden oder zulässig ist; |
| c) |
bei Grundstücken außerhalb
der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die
gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt
werden (so z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-,
Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese
Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt
eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur
Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als
Geschossfläche. |
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11. |
Grundstücke an zwei
oder mehreren Erschließungsanlagen im Sinne dieser Satzung werden für
jede Anlage mit der Maßgabe herangezogen, dass bei der Berechnung
des Beitrags nach den vorstehenden Absätzen die sich ergebenden
Beträge jeweils um ein Drittel gekürzt werden. |
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12. |
Die Ermäßigung für
mehrfach erschlossene Grundstücke (Abs. 11) gilt nicht für die in
Abs. 10 Buchstaben a bis c bezeichneten Grundstücke. |