Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ichtershausen
vom 07.01.2004
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung – ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. 257) und vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ichtershausen in der Sitzung am 03.11.2003 die folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte beschlossen
§ 1 Steuererhebung
  Die Gemeinde Ichtershausen erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe des in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestandes.
§ 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand
  Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeits-apparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Sportgeräte, wie z. B. Billard, Darts und Tischfußball sowie Musikautomaten unterliegen nicht der Spielapparatesteuer.
§ 3 Bemessungsgrundlagen
  Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Apparate, die Art des Spielgeschäftes, der Zeitraum und der Ort der Aufstellung.
§ 4 Steuersätze
  1. Die Steuer beträgt
  1.1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
- in Gaststätten                                                 40,00 Euro
- in Spielhallen                                                  80,00 Euro
je Kalendermonat und Gerät 
  1.2 für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
- in Gaststätten                                                 20,00 Euro
- in Spielhallen                                                  40,00 Euro
je Kalendermonat und Geräte
  1.3 für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeit dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 400,00 Euro je Kalendermonat und Gerät, unabhängig von der Möglichkeit Gewinne zu erlangen.
  2. Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
§ 5 Steuerschuldner
  Steuerschuldner ist der Veranstalter. Als Veranstalter gelten der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist.
§ 6 Anzeigepflicht
  Der Veranstalter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten schriftlich unter Angabe des Aufstellungsortes, der Art des Geschäftes, des Zeitpunktes der Aufstellung, des Namens und der Anschrift des Aufstellers innerhalb von 2 Wochen der Gemeinde mitzuteilen. Für die Entfernung von Apparaten gilt Satz 1 entsprechend.
§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
  1. Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
  2. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Steueramt eine Steuererklärung einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung nicht abgibt oder die >Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist.
§ 8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
  Vertreter der Gemeinde sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§ 9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 10 Übergangsvorschriften
  Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits aufgestellten Apparate sowie die bereits unterhaltenen Spielbetriebe sind der Gemeinde durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.
§ 11 In-Kraft-Treten
  1. Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ichtershausen vom 29.11.2001, veröffentlicht im „PS-Postskriptum“ – Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12 vom 10. Dezember 2001, außer Kraft.