Satzung
über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und
auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde
Ichtershausen
vom
07.01.2004
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| Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer
Kommunalordnung – ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2003 (GVBl. S. 41), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetze vom 19.
Dezember 2000 (GVBl. S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. 257) und vom
24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) hat der Gemeinderat der Gemeinde
Ichtershausen in der Sitzung am 03.11.2003 die folgende Satzung über die
Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte beschlossen |
§ 1 Steuererhebung
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Die
Gemeinde Ichtershausen erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das
Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandssteuer nach Maßgabe
des in § 2 aufgeführten Besteuerungstatbestandes. |
§
2
Steuergegenstand,
Besteuerungstatbestand
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Gegenstand
der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung von Spiel- und
Geschicklichkeits-apparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind.
Sportgeräte, wie z. B. Billard, Darts und Tischfußball sowie
Musikautomaten unterliegen nicht der Spielapparatesteuer. |
§
3
Bemessungsgrundlagen
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Bemessungsgrundlage
ist die Zahl der Apparate, die Art des Spielgeschäftes, der Zeitraum und
der Ort der Aufstellung. |
§
4
Steuersätze
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1. |
Die
Steuer beträgt |
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1.1. |
für
Apparate mit Gewinnmöglichkeiten mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
- in Gaststätten
40,00 Euro
-
in Spielhallen
80,00 Euro
je
Kalendermonat und Gerät |
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1.2 |
für
Apparate ohne Gewinnmöglichkeit mit Ausnahme der Apparate nach Ziffer 3
- in Gaststätten
20,00 Euro
-
in Spielhallen
40,00 Euro
je Kalendermonat und Geräte |
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1.3 |
für
Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeit dargestellt
werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum
Gegenstand haben 400,00
Euro je
Kalendermonat und Gerät, unabhängig von der Möglichkeit Gewinne zu
erlangen. |
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2. |
Angefangene
Kalendermonate sind voll zu berechnen. |
§
5
Steuerschuldner
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Steuerschuldner
ist der Veranstalter. Als Veranstalter gelten der Eigentümer oder
derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist. |
§
6
Anzeigepflicht
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Der
Veranstalter ist verpflichtet, das Aufstellen von Apparaten schriftlich
unter Angabe des Aufstellungsortes, der Art des Geschäftes, des
Zeitpunktes der Aufstellung, des Namens und der Anschrift des Aufstellers
innerhalb von 2 Wochen der Gemeinde mitzuteilen. Für
die Entfernung von Apparaten gilt Satz 1 entsprechend. |
§
7 Entstehung,
Festsetzung und Fälligkeit
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1. |
Die
Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. |
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2. |
Der
Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum
15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Steueramt eine
Steuererklärung einzureichen und die errechnete Steuer an die
Gemeindekasse zu entrichten. Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen,
wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung nicht abgibt oder die >Steuerschuld
abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. |
§
8 Steueraufsicht
und Prüfungsvorschriften
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Vertreter
der Gemeinde sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und
Arbeitszeiten zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung
von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen
einzusehen. |
§
9 Geltung
des Gesetzes über kommunale Abgaben
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Soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über
kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung. |
§
10
Übergangsvorschriften
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Die
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits aufgestellten
Apparate sowie die bereits unterhaltenen Spielbetriebe sind der Gemeinde
durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 2 Wochen nach
Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen. |
§
11
In-Kraft-Treten
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1. |
Die
Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. |
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2. |
Gleichzeitig
tritt die vorhergehende Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der
Gemeinde Ichtershausen vom 29.11.2001, veröffentlicht im
„PS-Postskriptum“ – Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12 vom
10. Dezember 2001, außer Kraft. |
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