Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Abwehr von Gefahren durch Verunreinigungen, wildes Zelten, Wasser und Eisglätte, Betreten und Befahren von Eisflächen, zweckwidrige Nutzung von Abfallbe-hältern, Wertstoffcontainern und Sperrmüll, durch Leitungen, Schneeüberhang und Eiszapfen, Beeinträchtigung an Einrichtungen für öffentliche Zwecke, mangelnde Hausnummerierung, Tierhaltung, Füttern von Katzen und Tauben, wildes Plakatieren, ruhestörenden Lärm, offene Feuer im Freien und Anpflanzungen in der Gemeinde Ichtershausen Aufgrund der §§ 27, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) erlässt die Gemeinde Ichtershausen als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
  Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Ichtershausen, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
§ 2 Begriffsbestimmung
  1. Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.
  2. Zu den Straßen gehören:
  a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;
b) der Luftraum über dem Straßenkörper;
c) das Zubehör, wie z.B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.
  3. Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen
  a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (s. Absatz 4);
b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und
c) die öffentlichen Toilettenanlagen.
  4. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.Hierzu gehören:
    a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;
b) Kinderspielplätze;
c) Gewässer und deren Ufer.
§ 3 Verunreinigungen
  1. Es ist verboten:
    a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgast Wartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen oder zu beschmieren;
b) auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen;
c) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z.B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.
  2. Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder herzustellen.
§ 4 Wildes Zelten
  Innerhalb der bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das Zelten oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt.
§ 5 Wasser und Eisglätte
  Wasser darf nur in die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.
§ 6 Betreten und Befahren von Eisflächen
  Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten werden, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung Ichtershausen dafür freigegeben worden sind.
§ 7 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
  1. Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbechern und -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.
2. Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.
§ 8 Leitungen
  Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.
   
§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden
  Schneeüberhang und Eiszapfen an baulichen Anlagen, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.
   
§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke
  Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.
§ 11 Hausnummern
  1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück vom Bauamt der Gemeinde Ichtershausen zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
2. Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen.
3. Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.
§ 12 Tierhaltung
  1. Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästig wird.
2. Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.
3. Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzonen, einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden.
4. Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigtwerden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.
5. Das Füttern fremder oder herrenloser, streunender Katzen ist verboten.
§ 13 Bekämpfung verwilderter Tauben
  1. Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.
2. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu dulden.
§ 14 Wildes Plakatieren
  1. Plakate und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ausdrücklich zugelassen ist.
2. In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
  a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben
  b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;
  c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.
3. Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.
§ 15 Ruhestörender Lärm
  1. Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
2. Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von: 13.00 bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe) 20.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
3. Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:
  a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.)
  b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher ist der Betrieb nach dieser Verordnung nur während der Mittagsruhe untersagt; im übrigen gilt für das Betriebsverbot die Rasenmäherlärmverordnung - 8. BimSchV -
  c) Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
4. Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen und Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
5. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
6. Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
7. Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Offene Feuer im Freien
  1. Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauch-tumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.
2. Die Ausnahmegenehmigung nach § 18 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.
3. Jedes nach § 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.
4. Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein
  a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,
  b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und
  c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.
5. Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.
§ 17 Anpflanzungen
  Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.
§ 18 Ausnahmen
  Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ichtershausen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
  1. Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
  a) § 3 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert;
  b) § 3 Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;
  c) § 3 Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;
  d) § 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;
  e) § 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;
  f) § 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;
  g) § 7 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;
  h) § 7 Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt;
  i) § 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;
  j) § 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;
  k) § 12 Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt;
  l) § 12 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt;
  m) § 12 Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt;
  n) § 12 Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert;
  o) § 13 verwilderte Tauben füttert;
  p) § 14 Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt;
  q) § 14 Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;
  r) § 15 Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;
  s) § 15 Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in
einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;
  t) § 16 Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;
  u) § 16 Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht;
  v) § 16 Absatz 4 offene Feuer anlegt, die
  aa) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, Dachvorsprung ab gemessen,
  bb) von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder
  cc) von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind;
w) § 17 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält;
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß§ 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
  3. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Ichtershausen
( § 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG).
§ 20 Geltungsdauer
  Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2021.
§ 21 In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften
  1. Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die vorhergehende ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Ichtershausen vom 27.11.2001 außer Kraft.