| § 1
Geltungsbereich |
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Diese ordnungsbehördliche
Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Ichtershausen, sofern
in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist. |
| § 2
Begriffsbestimmung |
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1. |
Straßen im Sinne
dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und
unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen
Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. |
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2. |
Zu den Straßen
gehören: |
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a) |
der Straßenkörper,
einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge,
Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-,
Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
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| b) |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| c) |
das Zubehör, wie
z.B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der
Anlieger dienen, und die Bepflanzung. |
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3. |
Öffentliche
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen |
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a) |
öffentlichen Grün-
und Erholungsanlagen (s. Absatz 4); |
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| b) |
alle der Öffentlichkeit
allgemein zugänglichen Flächen und |
| c) |
die öffentlichen
Toilettenanlagen. |
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4. |
Öffentliche Grün-
und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch
gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.Hierzu gehören: |
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a) |
Grün-
und Parkanlagen, Gedenkplätze; |
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| b) |
Kinderspielplätze; |
| c) |
Gewässer und deren
Ufer. |
| § 3
Verunreinigungen |
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1. |
Es ist verboten: |
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a) |
öffentliche Gebäude
oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler,
Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume,
Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgast
Wartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche
Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen,
zu entfernen, mit Plakaten zu bekleben, zu bemalen, zu beschreiben, zu
besprühen oder zu beschmieren; |
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| b) |
auf Straßen oder
in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder
abzuspritzen; |
| c) |
Abwasser, mit Ausnahme des aus
dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden
Niederschlagswassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie
z.B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare explosive, säure-
und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten)
in die Gosse einzuleiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten. Das trifft
auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche
Materialien zu. |
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2. |
Wer für
Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger
verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wieder
herzustellen. |
| § 4
Wildes Zelten |
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Innerhalb der
bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) ist das Zelten
oder Übernachten auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen untersagt. |
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| § 5
Wasser und Eisglätte |
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Wasser darf nur in
die Gosse geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei
Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht. |
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| § 6 Betreten und
Befahren von Eisflächen |
| |
Eisflächen aller Gewässer dürfen
nur betreten werden, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung Ichtershausen
dafür freigegeben worden sind. |
| § 7
Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll |
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| |
1. |
Abfallbehälter
(Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur
Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z. B.
Zigarettenschachteln, Pappbechern und -teller, Obstreste) benutzt werden.
Jede zweckwidrige Benutzung insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist
verboten.
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| 2. |
Abfallbehälter
sowie Wertstoffcontainer (z. B. Blechdosen, Glas, Textilien, Altpapier)
dürfen
nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut
werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum
Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am
Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von
Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und
Funktion beeinträchtigt werden. |
| § 8
Leitungen |
| |
Straßen
und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen
Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund
gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt. |
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| § 9 Schneeüberhang
und Eiszapfen an Gebäuden |
| |
Schneeüberhang und
Eiszapfen an baulichen Anlagen, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen
oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich
durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden. |
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| § 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke |
| |
Schieber,
Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für
die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen,
Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen
wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung,
Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen
sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert,
verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar
gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme
zu verdecken. |
| § 11
Hausnummern |
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1. |
Jedes
Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit
der dem Grundstück vom Bauamt der Gemeinde Ichtershausen zugeteilten
Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar
sein und lesbar erhalten werden. |
| 2. |
Die festgesetzte
Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar
anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die
Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des
Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein
Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die
Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem
Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. |
| 3. |
Die
Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummer
sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe
deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. |
| § 12 Tierhaltung |
| |
1. |
Tiere dürfen
nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästig
wird. |
| 2. |
Es ist untersagt,
Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt
umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen und in öffentlichen
Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. |
| 3. |
Auf
Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich der Fußgängerzonen,
einschließlich des Marktplatzes, in Spielstraßen, auf Märkten, bei Umzügen,
Veranstaltungen und Festen dürfen Hunde nur an der Leine geführt werden. |
| 4. |
Durch
Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht
verunreinigtwerden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren
Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen
verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird
dadurch nicht berührt. |
| 5. |
Das Füttern
fremder oder herrenloser, streunender Katzen ist verboten. |
| § 13 Bekämpfung
verwilderter Tauben |
| |
1. |
Verwilderte
Tauben dürfen nicht gefüttert werden. |
| 2. |
Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen
haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter
Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu dulden. |
| § 14
Wildes Plakatieren |
| |
1. |
Plakate
und andere Werbeanschläge dürfen nur dort angebracht werden, wo dies
ausdrücklich zugelassen ist. |
| 2. |
In öffentlichen
Anlagen ist es nicht gestattet, |
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a) |
Flugblätter,
Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige
Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu
werben |
| |
b) |
Waren
oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; |
| |
c) |
Werbestände,
Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen. |
| 3. |
Nach
Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger
von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen. |
| § 15
Ruhestörender Lärm |
| |
1. |
Jeder
hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten,
dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, durch Geräusche
gefährdet oder belästigt werden. |
| 2. |
Ruhezeiten
sind an Werktagen die Zeiten von: 13.00 bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe) 20.00
bis 22.00 Uhr (Abendruhe); für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00
Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. |
| 3. |
Während
der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe
unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende
Arbeiten im Freien: |
| |
a) |
Betrieb
von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sägen, Bohr- und
Schleifmaschinen, Pumpen u. a.) |
| |
b) |
Betrieb
motorbetriebener Gartengeräte; für Rasenmäher ist der Betrieb nach
dieser Verordnung nur während der Mittagsruhe untersagt; im übrigen gilt
für das Betriebsverbot die Rasenmäherlärmverordnung - 8. BimSchV - |
| |
c) |
Ausklopfen
von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf
offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. |
| 4. |
Das Verbot des
Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder
land- und forstwirtschaftlicher Art (z. B. Betrieb von Baumaschinen und
Geräten), wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes
1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in
geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.)
Fenster und Türen geschlossen sind. |
| 5. |
Ausnahmen von den
Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes Interesse die
Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet. |
| 6. |
Lautsprecher,
Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke
betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört
werden. |
| 7. |
Für die
Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das
Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221) in der
jeweils gültigen Fassung. |
| § 16
Offene Feuer im Freien |
| |
1. |
Das
Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen
Brauch-tumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt. |
| 2. |
Die
Ausnahmegenehmigung nach § 18 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des
Grundstückseigentümers oder Besitzers. |
| 3. |
Jedes
nach § 18 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige
Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer
und Glut abzulöschen. |
| 4. |
Offene
Feuer im Freien müssen entfernt sein |
| |
a) |
von Gebäuden
aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, |
| |
b) |
von leicht entzündbaren
Stoffen mindestens 100 m und |
| |
c) |
von sonstigen
brennbaren Stoffen mindestens 15 m. |
| 5. |
Andere
Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht
landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Entsorgung von
pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder
verboten sind, bleiben unberührt. |
| § 17
Anpflanzungen |
| |
Anpflanzungen
einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern
und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen
die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht
beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu
einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe
von mindestens 4,50 m freigehalten werden. |
| § 18
Ausnahmen |
| |
Auf schriftlichen Antrag kann
die Gemeindeverwaltung Ichtershausen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser
Verordnung erlassen. |
| § 19
Ordnungswidrigkeiten |
| |
1. |
Ordnungswidrig
im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen |
| |
a) |
§ 3
Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche
Anlagen und Einrichtungen beschädigt, beschmutzt, entfernt, mit Plakaten
beklebt, bemalt, beschreibt, besprüht oder beschmiert; |
| |
b) |
§ 3
Absatz 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen
Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; |
| |
c) |
§ 3
Absatz 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Gosse einleitet,
einbringt oder dieser zuleitet; |
| |
d) |
§ 4
auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet; |
| |
e) |
§ 5
Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter
in die Gosse schüttet; |
| |
f) |
§ 6
nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt; |
| |
g) |
§ 7
Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; |
| |
h) |
§ 7
Absatz 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll
entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen
bereitstellt; |
| |
i) |
§ 9
Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt; |
| |
j) |
§ 10
Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt,
beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht; |
| |
k) |
§ 12
Absatz 2 Hunde unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, mitführt oder baden lässt; |
| |
l) |
§ 12
Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt; |
| |
m) |
§ 12
Absatz 4 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt; |
| |
n) |
§ 12
Absatz 5 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert; |
| |
o) |
§ 13
verwilderte Tauben füttert; |
| |
p) |
§ 14
Absatz 1 Plakate oder andere Werbeanschläge anbringt; |
| |
q) |
§ 14
Absatz 2 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger
aufstellt oder anbringt; |
| |
r) |
§ 15
Absatz 3 während der Mittags- und/oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt,
die die Ruhe Unbeteiligter stören; |
| |
s) |
§ 15
Absatz 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in
einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt; |
| |
t) |
§ 16
Absatz 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält; |
| |
u) |
§ 16
Absatz 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person
beaufsichtigt und nach Verlassen der Feuerstelle ablöscht; |
| |
v) |
§ 16
Absatz 4 offene Feuer anlegt, die |
| |
aa) |
von Gebäuden aus brennbaren
Stoffen nicht mindestens 15 m, Dachvorsprung ab gemessen, |
| |
bb) |
von leicht entzündbaren Stoffen
nicht mindestens 100 m oder |
| |
cc) |
von sonstigen brennbaren Stoffen
nicht mindestens 15 m entfernt sind; |
| w) |
§ 17 durch Anpflanzungen
einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung der Ver-
und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen
nicht bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über Fahrbahnen nicht
bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freihält; |
| |
2. |
Die
Ordnungswidrigkeit kann gemäß§ 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis
zu 5.000,00 Euro geahndet werden. |
| |
3. |
Zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Gemeinde Ichtershausen
( § 51 Absatz 2 Nr. 3 OBG). |
| § 20
Geltungsdauer |
| |
Diese Verordnung
gilt bis zum 31.12.2021. |
| § 21
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften |
| |
1. |
Diese ordnungsbehördliche
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. |
| |
2. |
Gleichzeitig tritt
die vorhergehende ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde
Ichtershausen vom 27.11.2001 außer Kraft. |