| Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 12.01.2004 |
| Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257) und vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ichtershausen in der Sitzung am 03.11.2003 folgende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen: |
| 1. | Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt der gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. | |
| 2. | Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist. | |
| 3. | Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, in der der Hund überwiegend gehalten wird. |
| 1. | Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. | |
| 2. | Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. | |
| 3. | Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuern. |
| 1. | Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des auf den Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund vier Monate alt wird. Der Nachweis über das Alter des Hundes obliegt dem Steuerpflichtigen | |
| 2. | Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde entsteht die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt |
| 1. | Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufgegeben oder beendet wird. | |
| 2. | Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bestand, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. | |
| 3. | Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. |
| Die Steuer beträgt für den ersten Hund 30,00 Euro für den zweiten Hund 33,00 Euro für jeden weiteren Hund 39,00 Euro Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 7 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde. |
| 1. | Die Steuer ist um die Hälfte
ermäßigt für
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| 2. | Als Einöde (Abs. 1 a) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 600 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs. 1 a) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 600 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. |
| Steuerfrei ist das Halten von | ||
| a) | Hunden, ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, | |
| b) | Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, | |
| c) | Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, | |
| d) | Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind, | |
| e) | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, | |
| f) | Hunden, die für Rettungshunde erforderliche Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen, Hunden in Tierhandlungen. | |
| 1. | Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend. | |
| 2. | Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. | |
| 3. | In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. | |
| 4. | Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung sollen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides gestellt werden. |
| Die Steuerschuld wird zu dem im Abgabebescheid genannten Termin fällig. |
| 1. | Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Steuerpflicht unter Angabe der Hunderasse schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 3 Abs. 2 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. | |
| 2. | Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. | |
| 3. | Wird ein Hund an eine andere Person abgegeben, so sind bei der Abmeldung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. |
| 1. | Für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, dessen Haltung der Gemeinde angezeigt wurde, wird eine Hundemarke ausgegeben, die im Eigentum der Gemeinde bleibt. | |
| 2. | Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. | |
| 3. | Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige gem. § 11 Abs. 2 an die Gemeinde zurückzugeben. | |
| 4. | Bei Verlust einer Hundesteuermarke ist dem Halter gegen eine Gebühr von 5,00 Euro eine Ersatzmarke auszuhändigen. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist sie unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühr besteht dadurch nicht. |
| Hundehalter sind verpflichtet, dem Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Alter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. |
| 1. | Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. | |
| 2. | Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Ichtershausen vom 29.11.2001, veröffentlicht im „PS-Postskriptum“, Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12, vom 10. Dezember 2001, außer Kraft. |
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