| Hauptsatzung
der Gemeinde Ichtershausen vom 20.03.2003 |
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| Aufgrund
der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998, veröffentlicht
im GVBl. Nr. 5, Seite 73 vom 27. April 1998, geändert durch das Thüringer
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit vom 14. September 2001 und auf der Grundlage der
Neubekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Ichtershausen, veröffentlicht
im Amtsblatt Nr. 03 vom 31. März 2000 erlässt der Gemeinderat der
Gemeinde Ichtershausen folgende Hauptsatzung: |
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| § 1 Name, Gebiet, Sitz | ||||
| 1. | Die Gemeinde führt den Namen Ichtershausen. | |||
| 2. | Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Orten und Gemarkungen Rehestädt, Thörey, Eischleben und Ichtershausen. | |||
| 3. | Der Sitz der Gemeindeverwaltung ist der Ort Ichtershausen. | |||
| § 2 Wappen, Dienstsiegel, Flagge | ||||
| 1. | Die
Gemeinde Ichtershausen führt folgende Wappen: Das Wappen zeigt in Rot, auf einem silbernen Berg stehend, einen goldenen nimbierten Ritter ohne Helm, mit silbernem Schwert, in der rechten Hand eine silberne Lanze haltend, daran befestigt eine silberne Fahne mit rotem Kreuz und die linke Hand auf einem silbernen Schild mit rotem Kreuz gestützt, links oben begleitet von einem silbernen Krebs (Anlage 1) |
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| 2. | Die Gemeinde Ichtershausen führt in ihrem Dienstsiegel das Gemeindewappen. | |||
| 3. | Die
Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister
kann weitere leitende Bedienstete der Gemeindeverwaltung mit der Führung
des Dienstsiegels beauftragen. Der Bürgermeister führt ein 4,5 cm großes und ein 3,0 cm kleines Dienstsiegel. Das Ordnungsamt (Pass- und Meldewesen) führt ein zweites Exemplar des kleinen Dienstsiegels. |
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| 4. | Die Gemeinde Ichtershausen führt eine Flagge, die das Gemeindewappen trägt und ist weiß mit roten Flanken. | |||
| § 3 Mitglieder des Gemeinderates | ||||
| Die in den Gemeinderat gewählten Vertreter führen die Bezeichnung "Gemeinderats-mitglieder". | ||||
| § 4 Vorsitz im Gemeinderat | ||||
| Entsprechend § 23 (1) Satz 2 Thüringer Kommualordnung (ThürKO) führt den Vorsitz im Gemeinderat der Bürgermeister. Im Falle seiner Verhinderung führt der Stellvertreter des Bürgermeisters den Vorsitz im Gemeinderat. | ||||
| § 5 Erste Gemeinderatssitzung nach der Wahl | ||||
| Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderates hat spätestens am 14. Tag nach dem Beginn der Amtszeit stattzufinden. Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu den Sitzungen ein. | ||||
| § 6 Pflichten der Gemeinderatsmitglieder und der sachkundigen Bürger | ||||
| Die Gemeinderatsmitglieder, die Mitglieder des Hauptausschusses und die Mitglieder der weiteren Ausschüsse haben die Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die Teilnahme an Sitzungen, die Treuepflicht, die Befangenheit und die Verschwiegenheitspflicht zu beachten. | ||||
| § 7 Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben | ||||
| 1. | Der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder des Gemeinderates in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben. | |||
| 2. | Ausschussmitglieder, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, werden vom Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses in Abstimmung mit dem Bürgermeister verpflichtet. | |||
| § 8 Auskunft und Akteneinsicht | ||||
| 1. | Der Gemeinderat hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, über den Vollzug seiner Beschlüsse und den der Ausschüsse, vom Bürgermeister Auskunft zu fordern und Akteneinsicht zu verlangen. | |||
| 2. | Wird Akteneinsicht verlangt, so sind in einem Beschluss deren Gegenstand konkret zu bezeichnen und ein Ausschuss oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder für die Akteneinsicht zu benennen. | |||
| 3. | Die Akteneinsicht wird vom Bürgermeister in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung gewährt. Er hat auch über die Anwesenheit von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung bei Akteneinsicht zu beschließen. | |||
| § 9 Hauptausschuss und weitere Ausschüsse | ||||
| 1. | Es wird ein Hauptausschuss gebildet, der aus dem Bürgermeister und sechs weiteren Mitgliedern besteht (Gemeinderatsbeschluss 008/94 vom 14.07.94). | |||
| 2. | Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Rechnungsprüfung für den Haushalt übernimmt das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes durch Erteilung eines Prüfungsauftrages. | |||
| 3. | Die Bildung und Zusammensetzung weiterer Ausschüsse und die Aufgaben des Hauptaus-schusses und der weiteren Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung in Verbindung mit der Zuständigkeitsordnung. | |||
| § 10 Entschädigung | ||||
| 1. | Die
Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,56 Euro sowie Sitzungsgeld von 15,34 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind sowie 15,34 Euro für jede nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen. Die berufenen sachkundigen Bürger erhalten je teilgenommener Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,34 Euro. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden. Für Fraktionen werden pro Ratsmitglied vierteljährlich 10,23 Euro zur Verfügung gestellt. Diese Gelder sind zur Anschaffung von Gesetzestexten, Literatur und Schreibmaterialien zu verwenden und durch Belege nachzuweisen. |
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| 2. | Mitglieder des Gemeinderates, die selbstständig Tätige sind, erhalten eine Pauschal-entschädigung von 15,34 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens 3 Personen führen (§ 13 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), erhalten eine Pauschal-entschädigung von 10,23 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt. | |||
| 3. | Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. | |||
| 4. | Für den Ortsbürgermeister, für die weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates und für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag (§ 38 Abs. 5 ThürKWO) je eine Entschädigung von 15,34 Euro (§ 34 Abs. 2 ThürKWG). | |||
| 5. | Für
die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren
Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung: - der Vorsitzende eines Ausschusses 10,23 Euro - der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion 10,23 Euro. |
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| 6. | Die
ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten gemäß Thüringer Verordnung
über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten
auf Zeit folgende Aufwandsentschädigung: a) der ehrenamtliche Bürgermeister 1.022,58 Euro/Monat b) der ehrenamtliche Erste Beigeordnete 255,64 Euro/Monat c) bei Eintritt einer dauernden Verhinderung des Bürgermeisters erhält der Erste Beigeordnete oder weitere zu Stellvertretern bestimmte Personen für die Vertretung eine erhöhte Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Der Fall der dauernden Verhinderung wird durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt. d) die Ortsbürgermeister der Ortsteile - Eischleben 230,08 Euro/Monat - Rehestädt 127,82 Euro/Monat |
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| § 11 Ortschaften | ||||
| 1. | Die Hauptsatzung gilt als Ortschaftsverfassung. | |||
| 2. | In den im Absatz 1 aufgeführten Ortschaften werden der Ortsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. | |||
| 3. | Der Ortsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gewählt. | |||
| 4. | Der
Ortschaftsrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des
Gemeinde-rates gebildet. Er besteht aus dem Ortsbürgermeister und den
weiteren Mitgliedern des Ortschaftsrates, die aus der Mitte einer Bürgerversammlung
in geheimer Wahl gewählt werden und ehrenamtlich tätig sind. Nach § 45 Abs. 2 ThürKO beträgt die Zahl der weiteren Ortschaftsratsmitglieder in den Ortsteilen Rehestädt 4 Mitglieder Eischleben 6 Mitglieder. |
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| 5. | Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates erfolgt nach der folgenden Regelung: | |||
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht gelten die §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530 ff.), wobei in § 1 anstelle des Begriffes "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt. | |||
| b) | Die Bürgerversammlung ist durch den Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung geschieht dadurch, dass den Bürgern Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der weiteren Ortschaftsratsmitglieder) der Bürgerversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung mitgeteilt wird. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Gemeinde schriftlich von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat die Aufforderung zu beinhalten, dass sie zur Wahl mitzubringen ist. | |||
| c) | Zu Beginn der Bürgerversammlung, die der Bürgermeister als Wahlleiter leitet, haben sich die Bürger, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, unterschriftlich in ein Wählerverzeichnis des Ortsteiles einzutragen, das durch die Gemeinde am Wahlort auszulegen ist. An der Bürgerversammlung dürfen nur Wahlberechtigte (Buchst. a)) teilnehmen. | |||
| d) | Die Wahl wird vom Wahlleiter durchgeführt, der von Gemeindebediensteten unterstützt wird. | |||
| e) | Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie weitere Ortschaftsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen. Er bedarf vor Beginn der Stimmabgabe der Einwilligung des Vorgeschlagenen. Ist dieser nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen. | |||
| f) | Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie weitere Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedoch jedem Bewerber nur eine Stimme geben. | |||
| g) | Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die Namen der Bürgern in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergeben. Er hat darauf hinzuweisen, dass nur Bürger gewählt werden können, die dem Vorschlag ihrer Person zugestimmt haben (Bewerber). Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als Mitglieder zu wählen sind, kann der Bürger auch andere wählbare Personen wählen. Der Bürger erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Familiennamen und Vornamen ein und legt ihn auch dort in den Wahlumschlag. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach seinen Wahlumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. | |||
| h) | Gewählt sind die Bewerber bzw. die Personen mit den meisten gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. | |||
| i) | Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt § 19 Abs. 2 und 3 ThürKWG entsprechend. | |||
| j) | Das Ergebnis der Wahl wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben. | |||
| § 12 Bürgerbegehren - Bürgerentscheid | ||||
| 1. | Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren § 17 ThürKO). Das Bürger-begehren ist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen und muss eine Person und deren Stellvertreter bezeichnen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Jede Unterschriftenliste hat den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens zu enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. | |||
| 2. | Der Gemeinderat hat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für unzulässig, so hat die Gemeinde diese Entscheidung öffentlich bekannt zu geben (§ 41 Abs. 3 ThürVwVfG). Hat der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt, so sind unverzüglich nach der Entscheidung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Tag der Durchführung des Bürgerentscheides öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag des Bürgerbegehrens, seine Begründung, der Vorschlag über die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme, die Feststellung, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird und Tag (Sonntag), Zeit, Ort und Raum der Abstimmung. | |||
| 3. | Die entsprechende Entscheidung wird außerdem den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben. Jedem Wahlberechtigten ist die Einladung zur Abstimmung mit der Aufforderung zu übersenden, diese Mitteilung zur Abstimmung mitzubringen. Schriftliche Abstimmung per Brief - entsprechend der Briefwahl - ist zulässig. | |||
| 4. | Dem Bürgermeister obliegt die Durchführung des Bürgerentscheides (Abstimmungs-leiter). Zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses bildet er einen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und vier weiteren von ihm bestellten Bürgern als Beisitzer. Im Übrigen ist für die Bildung von Stimmbezirken und von Abstimmungsvorständen § 5 Abs. 1 und 2 ThürKWG sinngemäß anzuwenden. | |||
| 5. | Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese müssen den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die Stimmabgabe ist geheim. Die Stimme darf nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf eine andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit "Ja" oder "Nein" beantworten will.§ 3 Abs. 5 Buchst. g Sätze 4 bis 8 ist bei der Abstimmung entsprechend anzuwenden. | |||
| 6. | Ungültig
sind Stimmen, wenn der Stimmzettel a) nicht amtlich hergestellt ist, b) weder mit "Ja" noch "Nein" oder aber für beides zugleich gestimmt wird, c) mit einem besonderen Merkmal versehen ist, einen besonderen Zusatz oder Vorbehalt enthält. |
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| 7. | Nach Beendigung der Abstimmung stellt jeder Abstimmungsvorstand für seinen Stimmbezirk das Abstimmungsergebnis fest. Das Gesamtergebnis wird vom Ausschuss festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. | |||
| § 13 Einwohnerversammlung | ||||
| 1. | Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Darüber hinaus ist eine Einwohnerversammlung einzuberufen, wenn wenigstens 20 v. H. der Einwohner über 18 Jahre dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. | |||
| 2. | Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung seine Mitarbeiter sowie Sachverständige hinzuziehen. | |||
| 3. | Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. | |||
| § 14 Bürgermeister | ||||
| Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig (Ehrenbeamter). Er ist Leiter der Gemeinde- verwaltung, rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde Ichtershausen. Er gehört dem Gemeinderat als stimmberechtigtes Mitglied an. | ||||
| 1. | Dem Bürgermeister obliegen die in § 29 ThürKO genannten Aufgaben. | |||
| 2. | Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister neben den im § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung: | |||
| a) | Vergaben von | |||
| -Lieferungen und
Leistungen, insbesondere auf Grund von Kauf-, Werk-, Miet- und
Leasingverträgen im Sinne von § 1 Nr. 1 VOL/A (Verdingungsordnungen für Leistungen) bei einem Gesamtbetrag bis 1.533,88 Euro Bauleistungen einschließlich Straßenbauleistungen bis 2.556,46 Euro -Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis 1.022,58 Euro |
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| b) | Stundungen bis 2.556,46 Euro und Erlass der der Gemeinde zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bei Beträgen bis zu 1.278,22 Euro | |||
| c) | Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeitdes Amtsgerichtes nicht überschreitet | |||
| d) | Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungenbis 5.112,92 Euro | |||
| e) | Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens | |||
| f) | Im Übrigen können noch weitere Angelegenheiten dem Bürgermeister durch Beschluss des Gemeinderates gemäß § 29 Abs. 4 ThürKO zur Erledigung übertragen werden. | |||
| § 15 Beigeordnete | ||||
| Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten. Er ist Vertreter des Bürgermeisters. Sollten der Bürgermeister und der ehrenamtliche Beigeordnete verhindert bzw. erkrankt sein, so übernimmt das älteste Gemeinderatsmitglied die Vertretung. | ||||
| § 16 Ehrenbezeichnungen | ||||
| 1. | Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. | |||
| 2. | Personen,
die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte,
hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte, insgesamt mindestens 20
Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende
Ehrenbezeichnungen erhalten: Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister Mitglied des Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschaftsrates Ortsbürgermeisterin oder Ortsbürgermeister = Ehrenortsbürgermeisterin oder Ehrenortsbürgermeister Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". DieEhrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. |
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| 3. | Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen. | |||
| 4. | Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden. | |||
| 5. | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. | |||
| § 17 Bekanntmachung und Bekanntgaben | ||||
| 1. | Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Ichtershausen werden im Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen „PS – Postskriptum″ veröffentlicht, das monatlich erscheint. | |||
| 2. | Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch erfolgen, dass sie bei der Gemeindeverwaltung zur öffentlichen Einsicht niedergelegt werden und auf die Niederlegung bei der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung hingewiesen wird. | |||
| § 18 Sprachform | ||||
| Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. | ||||
| § 19 In-Kraft-Treten | ||||
| 1. | Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. | |||
| 2. | Gleichzeitig tritt die vorhergehende Hauptsatzung, ausgefertigt am 30.01.2002, außer Kraft. | |||