§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
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Diese Satzung gilt für die
Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen mit den
Ortsteilen Eischleben, Ichtershausen, Rehestädt und Thörey. |
§ 2 Rechtsform, Bezeichnung
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Die
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen: |
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den vorbeugenden
Brandschutz |
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- |
den abwehrenden
Brandschutz |
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die technische Hilfe
in Not- und Unglücksfällen sowie bei Katastrophen |
§ 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
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Die
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen: |
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- |
den vorbeugenden
Brandschutz |
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- |
den abwehrenden
Brandschutz |
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- |
die technische Hilfe
in Not- und Unglücksfällen sowie bei Katastrophen |
§ 4 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
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Die
Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen gliedert sich
jeweils in den einzelnen Ortsteilen in folgende Abteilungen: |
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1. |
Einsatzabteilung |
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2. |
Alters- und
Ehrenabteilung |
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3. |
Jugendabteilung |
§ 5 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
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1. |
Die Einsatzabteilung
besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. |
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2. |
Aktive Angehörige können
nur Einwohner der Gemeinde werden, die den Anforderungen des
Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sind, das 16.
Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte
besitzen. Sie dürfen nicht das 60. Lebensjahr überschritten
haben. |
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3. |
Im Ausnahmefall kann
auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des
Feuerwehrdienstes bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres durch
den Bürgermeister zugelassen werden; dabei ist ein jährliches ärztliches
Attest über die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit
durch den Angehörigen vorzulegen. |
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4. |
Die Aufnahme ist
schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben
mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung
ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. |
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5. |
Über die Aufnahme
entscheidet der Wehrführer nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr. |
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6. |
Die Aufnahme in die
Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister unter Überreichung
des Dienstausweises und durch Handschlag. Dabei ist der
Feuerwehrmann durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie aus den
Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. |
§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit
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1. |
Die Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung endet mit:
- der Vollendung des 60. (in Ausnahme des 62.) Lebensjahres
- der Entlassung
- dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte-
- dem Ausschluss. |
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2. |
Der Antrag auf
Entlassung muss schriftlich durch den Feuerwehrangehörigen
gestellt werden. Dem Antrag ist generell stattzugeben. |
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3. |
Ein Feuerwehrangehöriger
kann aus wichtigem Grund durch den Bürgermeister nach Anhörung
des Feuerwehrausschusses durch schriftlichen, mit Begründung und
Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen
Feuerwehr ausgeschlossen werden. Wichtiger Grund ist unter anderem
das mehrfache Fernbleiben vom Einsatz oder das mehrfache
unentschuldigte Fehlen bei angesetzten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen. |
§ 7 Rechte, Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
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1. |
Die Angehörigen
der Einsatzabteilungen der Feuerwehren aller Ortsteile haben das
Recht zur Wahl des Ortsbrandmeisters und dessen Stellvertreters. |
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2. |
Die Angehörigen
der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der jeweiligen
Ortsteile haben das Recht der Wahl des Wehrführers, dessen
Stellvertreter sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie
können selbst zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt
werden. |
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3. |
Die Angehörigen
der Einsatzabteilungen haben Anspruch auf Ersatz des durch ihre
ehrenamtliche Tätigkeit entgangenen Arbeitsverdienstes. |
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4. |
Die Angehörigen
der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach
Anweisung des Ortsbrandmeisters, des Wehrführers oder der sonst
zuständigen vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben
insbesondere
| a) |
im Dienst die
geltenden Vorschriften und Weisungen sowie die Anweisung
der Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) |
am Unterricht,
an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen
teilzunehmen |
| c) |
den für den
Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu
leisten. |
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5. |
Neu
aufgenommene Angehörige dürfen vor Abschluss der
feuerwehrtechnischen Ausbildung nur im Zusammenwirken mit
ausgebildeten und erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt
werden. |
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
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Verletzt ein Angehöriger
der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer
im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
- eine Ermahnung
- einen Verweis
aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen.
Vor dem Aussprechen eines mündlichen Verweises ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen
Stellungnahme zu geben. |
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
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1. |
In die
Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der
Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. (in
Ausnahmefällen des 62.) Lebensjahres oder dauernder Dienstunfähigkeit
aus der Einsatzabteilung ausscheiden muss und keine gegenteilige
schriftliche Erklärung abgibt. |
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2. |
Die Zugehörigkeit
zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) |
durch Tod des
Angehörigen |
| b) |
durch
Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt
werden muss |
| c) |
durch
Ausschluss |
| d) |
durch den
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. |
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3. |
Angehörige
der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des
Feuerwehrausschusses gewählt werden. |
§ 10 Jugendabteilung
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1. |
Die
Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde
Ichtershausen führen den Namen „Jugendfeuerwehr mit der
Bezeichnung des jeweiligen Ortsteils“. |
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2. |
Die
Jugendfeuerwehr ist ein freiwilliger Zusammenschluss von
Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihre Jugendarbeit als
selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der
„Musterordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes für eine
Jugendfeuerwehr“. |
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3. |
Als
Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Ichtershausen, Thörey,
Eischleben und Rehestädt untersteht die Jugendfeuerwehr der
fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den jeweiligen Leiter
der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer), der sich dazu des
Jugendfeuerwehrwartes bedient. |
§ 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Wehrführer,
stellvertretender Wehrführer
| 1. |
Der Leiter
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen ist der
Ortsbrandmeister. |
| 2. |
Der
Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen
aller Ortsteile auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. |
| 3. |
Die Wahl
findet anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung der
Freiwilligen Feuerwehr (aller Freiwilligen Feuerwehren) der
Gemeinde Ichtershausen statt. |
| 4. |
Gewählt
werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen angehört, die erforderlichen
Lehrgänge besucht und das 55. Lebensjahr ( in Ausnahmen das 57.
Lebensjahr) noch nicht vollendet hat. |
| 5. |
Der
Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde
Ichtershausen ernannt. Er ist verantwortlich für die
Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Ichtershausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für
die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der
Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und dem Bürgermeister
in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung
dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister,
die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen. |
| 6. |
Der
stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei
Verhinderung zu vertreten. Der Wehrführer der größten Wehr (FFW
Ichtershausen) ist Kraft seines Amtes stellvertretender
Ortsbrandmeister. |
| 7. |
Der
Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis
zur Vollendung des 60. Lebensjahres (in Ausnahme des 62.
Lebensjahres) ausüben. Nach Vollendung des 60. (in Ausnahmen des
62.) Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister zu
verabschieden. |
§ 12 Feuerwehrausschüsse
| 1. |
Zur
Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben werden in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde
Ichtershausen Feuerwehrausschüsse in den Feuerwehren der
Ortsteile gebildet. |
| 2. |
Die
Feuerwehrausschüsse der einzelnen Ortsteile bestehen aus dem
Wehrführer als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Wehrführer,
aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, eines Vertreters der
Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. |
| 3. |
Die Wahl
der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und
Altersabteilung und des Jugendfeuerwehrwarts erfolgt in der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt
sind Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und
Altersabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre
alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger
der Einsatzabteilung sein und soll die Brandmeisterprüfung an der
Landesfeuerwehrschule abgelegt sowie einen Lehrgang an einer
Jugendbildungsstätte besucht haben. |
| 4. |
Der
Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er
hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die
Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch
Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Ortsbrandmeister
und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen
teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu
geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine
Niederschrift zu fertigen. |
§ 13 Wehrführerausschuss
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Es wird ein Wehrführerausschuss
gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den
Wehrführern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche
Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Ichtershausen zu koordinieren. Der Ortsbrandmeister
beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den
Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr
als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter
Angabe von Gründen beantragt wird. |
§ 14 Jahreshauptversammlung
| 1. |
Unter dem Vorsitz des
Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der
Freiwilligen Feuerwehr statt. |
| 2. |
Eine
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist
einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der
Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen vor der
Versammlung schriftlich bekannt zu geben. |
| 3. |
Zeitpunkt, Ort und
Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen
und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
bekannt zu geben. |
| 4. |
Stimmberechtigt in der
Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung
und der Alters- und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite
Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung
beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung
beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob
eine Abstimmung geheim erfolgen soll. |
§ 15 Wahlen des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden
Ortsbrandmeisters, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer, der
zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
| 1. |
Die nach dem ThBKG und
nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem
Wahlleiter geleitet, der die jeweilige Versammlung bestimmt. |
| 2. |
Die Wahlberechtigten
sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher
schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit
der Versammlung gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend. |
| 3. |
Der Ortsbrandmeister,
sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer,
die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den
Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach
Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der übrigen zu wählenden
Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne
das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte
hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des
Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss
sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| 4. |
Gewählt wird
schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann
durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der
Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich
zugestimmt wird. |
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5.Über sämtliche
Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über
die Wahl des Ortsbrandmeisters, der Wehrführer und der
stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der
Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu
übergeben |
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§ 16 Feuerwehrvereinigungen
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Die Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen
Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde
wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen. |
§ 17 In-Kraft-Treten
| 1. |
Diese Satzung tritt am
Tage der Veröffentlichung in Kraft. |
| 2. |
Gleichzeitig tritt die
vorhergehende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde
Ichtershausen, veröffentlicht im „PS-Postskriptum“, Amtsblatt
der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12 vom 23.12 1999, außer Kraft. |
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