Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen
vom 16.01.2004
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutz-Gesetzes (ThBKG) vom 07.01.1992 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 08.12.2003 diese Satzung beschlossen.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
  Diese Satzung gilt für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen mit den Ortsteilen Eischleben, Ichtershausen, Rehestädt und Thörey.
§ 2 Rechtsform, Bezeichnung
  Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen:
  - den vorbeugenden Brandschutz
  - den abwehrenden Brandschutz
  - die technische Hilfe in Not- und Unglücksfällen sowie bei Katastrophen
§ 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
  Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen:
  - den vorbeugenden Brandschutz
  - den abwehrenden Brandschutz
  - die technische Hilfe in Not- und Unglücksfällen sowie bei Katastrophen
§ 4 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
  Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen gliedert sich jeweils in den einzelnen Ortsteilen in folgende Abteilungen:
  1. Einsatzabteilung
  2. Alters- und Ehrenabteilung
  3. Jugendabteilung
§ 5 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
  1. Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
  2. Aktive Angehörige können nur Einwohner der Gemeinde werden, die den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Sie dürfen nicht das 60. Lebensjahr überschritten haben.
  3. Im Ausnahmefall kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; dabei ist ein jährliches ärztliches Attest über die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit durch den Angehörigen vorzulegen.
  4. Die Aufnahme ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Wehrführer nach Anhörung des Feuerwehrausschusses der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr.
  6. Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister unter Überreichung des Dienstausweises und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrmann durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie aus den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit
  1. Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:
- der Vollendung des 60. (in Ausnahme des 62.) Lebensjahres
- der Entlassung
- dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte- 
- dem Ausschluss.
  2. Der Antrag auf Entlassung muss schriftlich durch den Feuerwehrangehörigen gestellt werden. Dem Antrag ist generell stattzugeben.
  3. Ein Feuerwehrangehöriger kann aus wichtigem Grund durch den Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Wichtiger Grund ist unter anderem das mehrfache Fernbleiben vom Einsatz oder das mehrfache unentschuldigte Fehlen bei angesetzten Übungen und Ausbildungsmaßnahmen.
§ 7 Rechte, Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
  1. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehren aller Ortsteile haben das Recht zur Wahl des Ortsbrandmeisters und dessen Stellvertreters.
  2. Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der jeweiligen Ortsteile haben das Recht der Wahl des Wehrführers, dessen Stellvertreter sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können selbst zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
  3. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben Anspruch auf Ersatz des durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit entgangenen Arbeitsverdienstes.
  4. Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters, des Wehrführers oder der sonst zuständigen vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) im Dienst die geltenden Vorschriften und Weisungen sowie die Anweisung der Vorgesetzten zu befolgen,
b) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen
c) den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten.
  5. Neu aufgenommene Angehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
  Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
- eine Ermahnung 
- einen Verweis 
aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Aussprechen eines mündlichen Verweises ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
  1. In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. (in Ausnahmefällen des 62.) Lebensjahres oder dauernder Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung ausscheiden muss und keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgibt.
  2. Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Tod des Angehörigen
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss
c) durch Ausschluss
d) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  3. Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10 Jugendabteilung
  1. Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen führen den Namen „Jugendfeuerwehr mit der Bezeichnung des jeweiligen Ortsteils“.
  2. Die Jugendfeuerwehr ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihre Jugendarbeit als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach der „Musterordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes für eine Jugendfeuerwehr“.
  3. Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Ichtershausen, Thörey, Eischleben und Rehestädt untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den jeweiligen Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer), der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
§ 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
1. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen ist der Ortsbrandmeister.
2. Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen aller Ortsteile auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
3. Die Wahl findet anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (aller Freiwilligen Feuerwehren) der Gemeinde Ichtershausen statt.
4. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen angehört, die erforderlichen Lehrgänge besucht und das 55. Lebensjahr ( in Ausnahmen das 57. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat.
5. Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Ichtershausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und dem Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.
6. Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Der Wehrführer der größten Wehr (FFW Ichtershausen) ist Kraft seines Amtes stellvertretender Ortsbrandmeister.
7. Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (in Ausnahme des 62. Lebensjahres) ausüben. Nach Vollendung des 60. (in Ausnahmen des 62.) Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister zu verabschieden.
§ 12 Feuerwehrausschüsse 
1. Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen Feuerwehrausschüsse in den Feuerwehren der Ortsteile gebildet.
2. Die Feuerwehrausschüsse der einzelnen Ortsteile bestehen aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Wehrführer, aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, eines Vertreters der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.
3. Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung und des Jugendfeuerwehrwarts erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll die Brandmeisterprüfung an der Landesfeuerwehrschule abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
4. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13 Wehrführerausschuss
  Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen zu koordinieren. Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
§ 14 Jahreshauptversammlung
1. Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.
2. Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
3. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.
4. Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 15 Wahlen des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
1. Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, der die jeweilige Versammlung bestimmt.
2. Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
3. Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt wird.
  5.Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben  .
§ 16 Feuerwehrvereinigungen
  Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 17  In-Kraft-Treten
1. Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen, veröffentlicht im „PS-Postskriptum“, Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12 vom 23.12 1999, außer Kraft.