| § 2 Art
und Umfang der Erschließungsanlagen |
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(1) |
Beitragfähig
ist der Erschließungsaufwand |
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1.
für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahn einschließlich der Gehwege,
Radwege, Standspuren, Schutz- und Randstreifen) |
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a) |
Wochenendhausgebieten,
Campingplatzgebieten 7,0 m |
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b) |
Kleinsiedlungsgebieten
10 m
bei nur einseitiger Anbaubarkeit 8,5 m |
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c) |
Kleinsiedlungsgebieten
10,0 m
bei nur einseitiger Anbaubarkeit 8,5 m Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,
Ferienhausgebieten 14,0 m
bei nur einseitiger Anbaubarkeit 10,0 m |
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d) |
Kerngebieten,
Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten i. S. d. § 11
Baunutzungsverordnung 20,0 m |
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e) |
Industriegebieten
23 m |
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2. |
für
die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete
(z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m |
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3. |
für
die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB)
mit einer Breite bis zu 23 m, |
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4. |
für
Parkflächen, |
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a) |
die
Bestandteil der Verkehranlagen i. S. d. Nummern 1 und 3 sind bis zu einer
zusätzlichen Breite von 5 m |
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b) |
die
nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß den Nummern 1 und 3, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen) bis 15 v. H.
der Fläche des Abrechnungsgebietes (§ 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung). |
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5. |
a) |
die
Bestandteil der Verkehrsanlagen i. S. d. Nummern 1 bis 4 sind bis zu einer
Breite von 4,0 m |
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b) |
die
nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige
Grünanlagen), bis zu 15 v. H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke;
§ 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung |
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6. |
für
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.
S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) |
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(2) |
Endet
eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs.
1 Nummern 1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8
m. |
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(3) |
Erschließt
eine Verkehrsanlage Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so
gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. |
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(4) |
Die
Art des Baugebietes ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebietes nicht
festgelegt ist, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken
in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. |
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(5) |
Die in
Abs. 1 Nummern 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. |
| § 5
Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grundstücksfläche |
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(1) |
Die
von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer
Erschließungsanlage oder zusammengefasst für mehrere Erschließungsanlagen,
die eine Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so
bilden die von dem Abschnitt bzw. von den Erschließungsanlagen der
Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. |
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(2) |
Als
Grundstücksfläche gilt |
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1. |
im
Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
Nutzung zugrunde zulegen ist; |
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2. |
soweit
ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, |
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a) |
bei
Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von
der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m
(Tiefenbegrenzung), |
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b) |
bei
Grundstücken, die – ohne an die Erschließungsanlage anzugrenzen –
mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich
gesicherter Form verbunden sind, die Fläche von der der Erschließungsanlage
zugewandten Seite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m |
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Reicht
die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen
gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über
diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die
durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. |
| §
7 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die
ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt |
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(1) |
Als zulässige
Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl
vervielfachte Grundstücksfläche. |
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(2) |
Setzt
der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige
Geschossfläche. |
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(3) |
Ist im
Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche
genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. |
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(4) |
Bei
Bauwerken mit Geschossen von mehr als 3,5 m gilt als Geschossfläche die
Baumasse des Bauwerkes geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs.
1 bis 3 ermittelte Geschossfläche. |
| §
9 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten |
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(1) |
Bei
Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze hergestellt werden
können, wird die Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl 0,5
vervielfacht. Ist nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes mehr als
ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so erhöht
sich die Geschossflächenzahl für jedes weitere Garagengeschoss um 0,3.
Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i. S. d. BauNVO auch
Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 7 und 8
finden keine Anwendung. |
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(2) |
Für
Gemeinbedarfs - oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten,
deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur
zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw.
überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,
Kleingartengelände), gilt eine Geschossflächenzahl von 0,3. Die §§ 7
und 8 finden keine Anwendung. |
| §10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine
Planfestsetzungen i. S. d. §§ 7 bis 9 bestehen |
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(1) |
In
unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
keine den §§ 7 bis 9 entsprechenden Festsetzungen enthält, beträgt die
auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschossflächenzahl |
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| Baugebiet |
Zahl der Vollgeschosse |
Geschossflächenanzahl |
| 1. in
Kleinsiedlungsgebieten |
1 |
0,3 |
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2 |
0,4 |
| 2. in
reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten &
Ferienhausgebieten |
1
2
3
4 und 5
6 und mehr |
0,5
0,8
1,0
1,1
1,2 |
| 3. in
besonderen Wohngebieten |
1
2
3
4 und 5
6 und mehr |
0,5
0,8
1,1
1,4
1,6 |
| 4.
Dorfgebieten |
1
2 und mehr |
0,5
0,8 |
| 5. in
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten |
1
2
3
4 und 5 |
1,0
1,6
2,0
2,2 |
| 6. in
Wochenendhausgebieten |
1 und 2 |
0,2 |
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(2) |
Die
Art des Baugebietes ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebietes nicht
festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich
Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der
genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden
Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt. |
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(3) |
Der
Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige
Zahl der Vollgeschosse |
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1. |
die
in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse, |
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2. |
soweit
keine Geschosszahl festgesetzt ist, |
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a) |
bei
bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen, |
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b) |
bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt. |
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Als
Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. d. Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Als Vollgeschosse zählen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr
als 1,40 m über Geländeroberfläche hinausragt und die über
mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von
mindestens 2,30 m haben. |
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(4) |
Bei
Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss gilt als Geschossfläche
die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5. |
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(5) |
Abweichend
von den vorstehenden Bestimmungen finden die Regelungen des § 9 für die
Grundstücke entsprechende Anwendung, |
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1. |
auf
denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, |
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2. |
die
als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke § 9 Abs. 2 entsprechend
tatsächlich baulich genutzt sind. |
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(6) |
Ist
in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 im Einzelfall eine höheren
Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. |
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(7) |
Überschreiten
Geschosse nach Abs. 3 und 6 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschossfläche
die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch 3,5, mindestens jedoch nach Abs.
3 und 6 ermittelte Geschossfläche. |
| §
14 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen |
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(1) |
Straßen,
Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbstständige Parkflächen sind endgültig
hergestellt, wenn sie |
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a) |
eine
Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise
aufweisen, |
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b) |
entwässert
werden, |
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c) |
beleuchtet
werden und |
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d) |
ihre
Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. |
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Sind
im Bebauungsplan oder im Ausbauplan Teile der Erschließungsanlage als
Gehweg, Radweg, Parkfläche oder Grünanlage vorgesehen, so sind diese
endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung zur Fahrbahn und ggf.
gegeneinander haben und |
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-
Gehwege, Radwege und Parkflächen entsprechend Satz 1 Nr. 1 ausgebaut
sind,
- Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind. |
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(2) |
Selbstständige
Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet
sind und ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. |
| §
16 Vorausleistungen |
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Die
Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht nicht oder
noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe
des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben. |
| §
17 Ablösung des Erschließungsbeitrages |
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Der
Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet
sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. |
| §
18 Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes |
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Soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen im Übrigen die §§ 2 bis 4 und 15 bis 21 des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes (§1 Abs. 3 ThürKAG). |
| §
19 In-Kraft-Treten |
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(1) |
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für Erschließungsmaßnahmen,
die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung, aber nach In-Kraft-Treten der ThürKAG
hergestellt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Satzung. |
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(2) |
Die
Satzung der Gemeinde Ichtershausen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
vom 01.02.1996, veröffentlicht am 28.06.1996, wird gleichzeitig außer
Kraft gesetzt. |