Gebührensatzung über die Benutzung der Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen
vom 06.01.2004
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), vom 24. Oktober  2001 (GVBl. S. 265) und dem § 9 der Satzung über die Benutzung der gemeindeeigenen Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen hat der Gemeinderat der Gemeinde Ichtershausen in seiner Sitzung am 03.11.2003 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
  Für die Benutzung der Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen wird ein Entgelt erhoben.
§ 2 Entstehen des Entgeltanspruchs
  Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausstellung des Leseausweises und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres des Wirksamwerdens der Abmeldung oder dem Ausschluss.
§ 3 Gebührenschuldner
  Gebührenschuldner sind die Benutzungsberechtigten. Gebührenschuldner sind weiterhin die Personensorgeberechtigten der Kinder, denen durch Unterschriftsleistung die Benutzung der Bibliothek erlaubt wurde.
§ 4 Höhe der Gebühren
  Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Gebühren-satzung über die Benutzung der Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 5 Fälligkeit und Zahlung des Benutzungsentgeltes
  1. Die jährlichen Gebühren sind jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
  2 Nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses wird die Jahresgebühr nicht zurückerstattet.
§ 6 Auslagen
  Verauslagte Post- und Fernmeldegebühren und Gebühren anderer Bibliotheken sind vom Benutzer zu erstatten
§ 7 Schadenersatzpflicht
  1. Der Benutzer ist verpflichtet, Bestandseinheiten, die er ausleiht, auf einwandfreien Zustand zu überprüfen.
  2. Beschädigungen und Verschmutzungen, die der Benutzer verursacht hat, werden auf seine Kosten beseitigt.
  3. Buchbinderische Reparaturleistungen werden dem Benutzer nach Abschluss der Reparatur durch ausgewiesene Rechnungen angelastet.
  4. Der Benutzer ist bei Verlust grundsätzlich selbst verantwortlich, die Bestandseinheit wieder zu beschaffen.
§ 8 In-Kraft-Treten
  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Gebührensatzung über die Benutzung der Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen vom 29.11.2001, veröffentlicht im „PS-Postskriptum“,  Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12 vom 10. Dezember 2001, außer Kraft.