Satzung über die Benutzung der Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen
vom 13.01.2004
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ichtershausen in der Sitzung am 03.11.2003 die folgende Satzung über die Benutzung der Bibliothek beschlossen:
§ 1 Träger und Rechtsform
  Die Bibliothek wird von der Gemeinde Ichtershausen als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich - rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 Allgemeine Bestimmungen
  Die Bibliothek erwirbt und erschließt ihre Bestände für eine umfassende Benutzung und bietet umfangreiche kulturelle Dienstleistungen an. Die Satzung regelt die Benutzung und Ausleihe von Büchern, Zeitschriften und audiovisuellen Materialien, die in den Bestand der Bibliothek umfassen sowie die Inanspruchnahme von Benutzungsdiensten.
§ 3 Benutzungsberechtigung
  Zur Benutzung der Bibliothek ist jede Person berechtigt, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4 Benutzung der Bibliothek
  1. Die Bibliothek stellt ihren Benutzern ihre Bestandseinheiten - Bücher Zeitschriften und audiovisuellen Materialien - zur Entleihung zur Verfügung.
  2. Die Benutzer sind verpflichtet die Bestandseinheiten und Einrichtungen sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Bestandseinheiten die sie zum Zweck der Benutzung im Besitz haben, sind vor Beschädigung und Verlust zu schützen und nach Gebrauch vollständig und unversehrt der Bibliothek zurückzugeben.
  3. Die Bibliothek unterstützt ihre Benutzer bei der Bibliotheksbenutzung durch Beratung,  Auskunft und Information.
  4. Für ausgeliehene Bestandseinheiten kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen entgegennehmen.
  5. Für Literatur, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden ist, beschafft die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Bestandseinheiten über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Benutzung gelten die Benutzungsbestimmungen der Gemeindebibliothek Ichtershausen.
§ 5 Anmeldung
  1. Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung erforderlich. Unter Vorlage des Personalausweises werden die Angaben auf eine Verpflichtungskarte übertragen und vom Benutzer durch Unterschrift bestätigt. Mit der Unterschrift erkennt der Benutzer die   Benutzungs- und Gebührensatzung, die ihm vorgelegt wurde, an.
  2. Für Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bedarf die Anmeldung der Genehmigung des Erziehungsberechtigten. Sie erfolgt durch Unterschrift   auf dem Anmeldeformular.
  3. Jeder Benutzer der Bibliothek erhält einen Leserausweis. Dieser ist sorgfältig zu behandeln und bei jeder Ausleihe vorzulegen. Er ist nicht auf andere Personen übetragbar. Bei Verlust ist die Bibliothek zu informieren. Die Ausstellung eines neuen Ausweises ist kostenpflichtig.
§ 6 Leihfristen
1. Die Ausleihfristen  betragen für:
a) Bücher und Tonträger                                  4 Wochen     
b) Zeitschriften                                                4 Wochen    
c) CD-ROM und Videos                                     1 Woche
2. Die Bibliothek ist berechtigt, in besonderen Fällen die Ausleihfrist zu verkürzen.
3. Liegt für die ausgeliehene Bestandseinheit keine Vorbestellung vor, kann auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist verlängert werden. Die Bibliothek kann bei einer Verlängerung die Vorlage der Bestandseinheit verlangen.
§ 7 Öffnungszeiten
  Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden vom Bibliotheksleiter im Zusammenhang mit der Gemeindeverwaltung festgelegt und sind gut sichtbar im und am Bibliotheksgebäude anzubringen. Besondere Schließtage oder Schließzeiten sind der Bevölkerung rechtzeitig bekannt zugeben.
§ 8 Verhalten in der Bibliothek
  1. Während des Bibliotheksbesuches sind Garderobe und Taschen zur Aufbewahrung abzugeben.
2. Den Weisungen der Mitarbeiter der Bibliothek ist unbedingt Folge zu leisten. Sie haben das Recht, Benutzer aus der Bibliothek zu verweisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Bibliothek befristet auszuschließen.
§ 9 Gebühren und Auslagen
  Für die Benutzung der Bibliothek und deren Bestandseinheiten sind Gebühren nach der Gebührensatzung über die Benutzung der Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten und die der Gemeinde Ichtershausen entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.
§ 10 In-Kraft-Treten
  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung über die Benutzung der Bibliothek der Gemeinde Ichtershausen vom 10.03.1997, veröffentlicht im „PS-Postskriptum“, Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr. 3/97 vom 27.03.1997, außer Kraft.