Wirtschaft und Infrastruktur in Ichtershausen Ichtershausen ist seit Gründung des weltberühmten Nadelwerkes im Jahre 1861 ein traditioneller Industriestandort, 
um den sich im Laufe der Jahrzehnte ein gut sortiertes gewerbliches Potential entwickelt hat.
Im Jahre 1991 erfolgte der Spatenstich für den Gewerbe- und Industriepark Ichtershausen Thörey Autobahn (GITA) , der über 85% ausgelastet ist .
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 33) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ichtershausen am 03.11.2003 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
  Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
  1. Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 77,00 Euro.
  2. Der Wehrführer von Ichtershausen erhält eine monatliche Aufwandentschädigung von 66,00 Euro und die Wehrführer von Eischleben, Thörey und Rehestädt erhalten jeweils 51,00 Euro.
  3. Nimmt der ständige Vertreter des Wehrführers einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält der Vertreter des Wehrführers von Ichtershausen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 33,00 Euro und die stellvertretenden Wehrführer von Eischleben, Thörey und Rehestädt jeweils 25,50 Euro.
  4. Nimmt der ständige Vertreter i. S. von Abs. 3 die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsvergütung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürFwEntschVO.
  5. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den
- Jugendfeuerwehrwart Ichtershausen                  40,00 Euro
Eischleben, Thörey, Rehestädt                           26,00 Euro
- Gerätewart Ichtershausen                                 36,00 Euro
Eischleben, Thörey, Rehestädt                           31,00 Euro
- Informations- und Kommunikationsbetreuer          26,00 Euro
§ 3 In-Kraft-Treten
  1. Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen vom 29.11.2001, veröffentlicht im „PS - Postskriptum“- Amtsblatt der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12 vom 10. Dezember 2001, außer Kraft.