§ 1 Grundsatz
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Die Aufwandsentschädigung wird nur
gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. |
§ 2 Höhe der Aufwandsentschädigung
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1. |
Der Ortsbrandmeister
erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 77,00
Euro. |
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2. |
Der Wehrführer von
Ichtershausen erhält eine monatliche Aufwandentschädigung von
66,00 Euro und die Wehrführer von Eischleben, Thörey und Rehestädt
erhalten jeweils 51,00 Euro. |
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3. |
Nimmt der ständige
Vertreter des Wehrführers einen Teil der Aufgaben des Vertretenen
regelmäßig wahr, so erhält der Vertreter des Wehrführers von
Ichtershausen eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
33,00 Euro und die stellvertretenden Wehrführer von Eischleben,
Thörey und Rehestädt jeweils 25,50 Euro. |
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4. |
Nimmt der ständige
Vertreter i. S. von Abs. 3 die Aufgaben des Vertretenen zeitweise
voll wahr, so richtet sich die Aufwandsvergütung nach § 8 Abs. 2
Sätze 2 und 3 ThürFwEntschVO. |
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5. |
Die monatliche
Aufwandsentschädigung beträgt für den
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Jugendfeuerwehrwart
Ichtershausen
40,00
Euro
Eischleben, Thörey, Rehestädt
26,00 Euro |
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Gerätewart
Ichtershausen 36,00
Euro
Eischleben, Thörey, Rehestädt 31,00
Euro |
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Informations-
und Kommunikationsbetreuer 26,00
Euro |
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§ 3 In-Kraft-Treten
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1. |
Die Satzung tritt am
Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. |
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2. |
Gleichzeitig tritt die
vorhergehende Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für
Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig
zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der
freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen vom
29.11.2001, veröffentlicht im „PS - Postskriptum“- Amtsblatt
der Gemeinde Ichtershausen Nr. 12 vom 10. Dezember 2001, außer
Kraft. |
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